Sperrzeit nach Kündigung wegen Verkehrsstraftat

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Kann ein Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden, weil er seine Fahrerlaubnis verloren hat, kommt eine personenbedingte Kündigung dieses Arbeitnehmers in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nicht auch mit anderen Tätigkeiten, für die Fahrerlaubnis benötigt wird, betraut werden kann.

Für den Arbeitnehmer kann es dann noch richtig problematisch werden, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis auf einem schuldhaft verursachten Verkehrsdelikt beruht. In diesem Fall droht neben der Kündigung nämlich auch noch eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Dazu das Landessozialgericht Baden-Württemberg: Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 –, juris).   

Eine Sperrzeit ist jedoch dann nicht zu verhängen, wenn der Grad der Fahrlässigkeit gering war. Dazu das Landessozialgericht Baden-Württemberg: Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsdelikts muss unter Umständen an drei Fronten gekämpft werden. Zum einen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, zum anderen gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) und zum dritten gegen einen Sperrzeitbescheid (Widerspruch).

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