Ausgangslage
Bei Störungen oder Behinderungen der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. In bestimmten Fällen kommt sogar eine Strafbarkeit des Arbeitgebers in Betracht.
Was meint Behinderung der Betriebsratstätigkeit?
Der Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 – 16 TaBV 105/11 –, juris).
Umfasst sind insbesondere jede unzulässige Erschwerung und Störung, erst recht die Verhinderung der Betriebsratsarbeit.
Behinderung durch abfällige Äußerungen in der Belegschaft
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern die Betriebsratstätigkeit abfällig oder sogar negativ darstellen. Manche Arbeitgeber gehen sogar soweit, die Schuld für bestimmte, für die Belegschaft nachteilige Ereignisse öffentlich dem Betriebsrat zuzuschieben. Hierin kann eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liegen. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn die Tatsachen, die diese Äußerungen zugrunde liegen, wahr sind. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs 1 BetrVG) ist auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung über streitige Regelungsfragen zu beachten.
Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit iSv § 78 S 1 BetrVG durch herabsetzende Äußerungen der Arbeitgeberin in Aushängen uä ist nicht durch die Meinungsfreiheit in Art 5 Abs 1 S 1 GG gedeckt (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06. April 2004 – 1 TaBV 64/03 –, juris).
Vorgehen des Betriebsrats – Unterlassungsanspruch
Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 Abs. 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbstständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrücklich gesetzliche Normierung bestehen (ArbG Köln, Beschluss vom 17. März 2008 – 15 BV 286/07 –, juris).