Tipps für Arbeitnehmer zur verhaltensbedingten Kündigung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Hat der Arbeitnehmer gegen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, kommt für Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Einen solchen Verstoß wird man etwa annehmen können, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, sich häufig verspätet oder Betriebsgeheimnisse verrät. In der Regel muss der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen. Bei besonders gravierenden Verstößen (z.B. Diebstahl zulasten des Arbeitgebers) kann eine Abmahnung aber auch entbehrlich sein. Was es für Abeitnehmer zu beachten gibt und wie sie sich am Besten gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wehren können, erkläre ich im folgenden aktuellen Artikel:

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