Überstunden – Wie sichert man seine Ansprüche?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Überstunden sind ungesund. Mediziner zufolge steigt das Risiko von Schlaganfällen und Herzkrankheiten. In Deutschland werden von zwei Dritteln der Beschäftigten regelmäßig Überstunden geleistet. Gerade in kleineren Unternehmen werden die Überstunden häufig nicht bezahlt. Solange das Arbeitsverhältnis störungsfrei läuft, wird dies von den Beschäftigten häufig hingenommen. Manchmal werden auch Versprechungen im Hinblick auf eine spätere Vergütung zum Beispiel durch Zusatzurlaub gemacht. Ein Problem entsteht immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. In diesem Fall will der Arbeitgeber von den Überstunden häufig nichts mehr wissen. Das Problem für Arbeitnehmer: wer nun eine Vergütung der Überstunden verlangt, hat mit verschiedenen Hürden zu kämpfen.

1.    Es können maximal die nicht verjährten Forderungen (zusätzlich zum angefangenen Jahr drei Jahre lang zurück) geltend gemacht werden. Alles, was weiter zurückliegt, ist schon durch den Verjährungseinwand nicht mehr durchsetzbar.

2.    Wenn sich im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen befinden (häufig ganz am Ende des Arbeitsvertrages), können die Ansprüche, die weiter zurückliegen (meistens drei Monate), ebenfalls nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche ausdrücklich bestätigt hat. Manchmal sind die Ausschlussfristen auch im Arbeitsvertrag zu kurz, so dass die Klausel insgesamt wirksam ist. Das kommt immer dann in Betracht, wenn die Ausschlussfristen kürzer als drei Monate sind.

Wenn der Arbeitnehmer diese Hürden genommen hat, hat er längst noch nicht gewonnen. Er muss nun zum einen die Ableistung der Überstunden, zum anderen die Anordnung der Überstunden oder jedenfalls deren Notwendigkeit darlegen und beweisen. Daran scheitert es in der Praxis nahezu immer. Wenn der Arbeitnehmer nicht eine entsprechende Bestätigung des Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers über die Ableistung der Überstunden vorlegen kann. Der Arbeitnehmer muss dann nämlich eine Art Tagebuch vorlegen wo verzeichnet ist, wann er gearbeitet hat, wann er Pause gemacht hat und welche dieser Stunden dann im einzelnen Überstunden waren. Dann muss er beweisen das letzte Stunden wirklich geleistet hat und dass diese Überstunden ausdrücklich angeordnet oder zumindest regelmäßig stillschweigend in Kauf genommen wurden. Die Rechtsprechung ist hier so streng, dass eine Durchsetzung in diesen Fällen nahezu unmöglich ist.

Empfehlung für Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten müssen:

Zumindest wenn ihre Arbeitszeiten im Unternehmen nicht automatisch erfasst werden (Stempelkarte oder Ähnliches), sollten Sie sich geleisteten Überstunden monatlich vom Vorgesetzten abzeichnen lassen. Ist das nicht möglich, sollten Sie eine Art Tagebuch führen und sich dieses Tagebuch von einem Kollegen, der mit Ihnen gemeinsam erarbeitet regelmäßig abzeichnen lassen. Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen sein, müssen Sie damit rechnen, dass sie im Streitfall ihre Überstunden nur für die letzten drei Monate bezahlt bekommen. Wer das nicht hinnehmen will, muss rechtzeitig mit seinen Vorgesetzten das Problem besprechen. Es ist nicht empfehlenswert einer Anordnung von Überstunden einfach zu widersprechen oder diese zu ignorieren. Dies kann unter Umständen einen Verstoß gegen das Arbeitsverhältnis darstellen, der abgemahnt und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung geahndet werden kann. Notfalls muss man die Verpflichtung bzw. nicht Verpflichtung zur Ableistung der Überstunden gerichtlich feststellen lassen. In diesen Fällen hat man dann aber auch eine Möglichkeit, die Ableistung später zu beweisen.

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