Gerade in der kalten Jahreszeit sind viele Arbeitnehmer krank. Die Kollegen müssen die Arbeit mitmachen und leisten deshalb häufig Überstunden. Was ist hier zu beachten, wenn man diese nicht ohne Vergütung leisten will?
Überstunden leistet der Arbeitnehmer über die gesetzliche Arbeitszeit bzw. über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeit (Mehrarbeit, bzw. Überstunden), ist diese grundsätzlich zu vergüten. Es kann jedoch auch ein Freizeitausgleich vertraglich vereinbart werden.
Angeordnet werden kann Mehrarbeit nur, wenn diese im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag positiv geregelt ist. Ist nichts Derartiges vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht zur Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet. Die Ausnahme sind Not- oder Katastrophenfälle. Klauseln in Arbeitsverträgen wonach pauschal Überstunden mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sein sollen, sind regelmäßig unwirksam. Die Geltendmachung von Überstunden ist allerdings in der Praxis sehr schwierig. Tipps dazu im nachfolgenden Video.
Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, wann er gearbeitet hat. Sinnvoll ist es daher, sich vom Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten möglichst schriftlich bestätigen zu lassen. Ist das nicht möglich, muss man eine detailierte Auflistung erstellen, in der die regulär geleisteten Arbeitsstunden, die Pausen und die anschließend geleisteten Überstunden für jeden Tag aufgelistet sind. Am besten ist, wenn man sich dies dann noch von einem Zeugen (Arbeitskollegen) schriftlich bestätigen lässt. Das ist natürlich in der Praxis schwer zu handhaben, weshalb auch Prozesse auf Arbeitnehmerseite zur Frage der Überstunden regelmäßig schwer zu führen sind.
Zusätzlich erschwert wird die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung durch Ausschlussklauseln die sich in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden. Dort ist regelmäßig geregelt an, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit schriftlich und im Falle ihrer Ablehnung oder Nichterfüllung innerhalb einer weiteren Frist klageweise geltend gemacht werden müssen. Wird das versäumt, verfallen die Ansprüche.