Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Urteilen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kriterien Stellung zu der Frage bezogen, ob bzw. wann das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört und demnach vom Arbeitgeber vergütet werden muss. Dazu zählt etwa der Punkt, ob es sich um besonders auffällige oder auch schwere Kleidung handelt, sodass es dem Arbeitnehmner nicht zumutbar wäre, bereits in dieser Dienstkleidung auf der Arbeit zu erscheinen. Ist somit also das Umkleiden erforderlich, muss die entsprechende Zeit auch als Arbeitszeit vergütet werden. Zu den weiteren Kriterien und maßgeblichen Punkten genauer im folgenden Beitrag und im Video:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander