Unwirksamkeitsgründe bei verhaltensbedingter Kündigung

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt + Arbeitsrecht + Kündigung

Ich empfehle Abeitnehmern grundsätzlich immer, sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Auf diesem Weg kommen sie in der Regel jedenfalls an eine hohe Abfindung. Besonders erfolgsversprechend ist dieses Vorgehen bei einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers. Diese ist nämlich in der Praxis besonders schwierig wirksam umzusetzen, sodass hier häufig Fehler auf Arbeitgeberseite passieren. Die Top 3 der Unwirksamkeitsgründe betreffen die Beweisschwierigkeiten, das Erfordernis der Abmahnung vor einer Kündigung und die Betriebsratsanhörung, die gerne vernachlässigt wird. Dazu genauer im folgenden Beitrag und auch ausführlich im Video-Blog:

Unwirksamkeitsgründe bei verhaltensbedingter Kündigung

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