Urlaub als Arbeitnehmer ins nächste Jahr übertragen?

Stand: 1970/01/01 00:00:00
© Fotolia
© Fotolia

Aus verschiedenen Gründen wollen oder können Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in dem eigentlich vorgesehenen Jahr wahrnehmen. Darum erreichen mich immer wieder Nachfragen, ob der Urlaub dann auch noch im nächsten Jahr genommen werden kann. Antwort: nur ausnahmsweise. Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr nur bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers und drigenden betrieblichen Gründen vor. Erstere können nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht wahrnehmen kann. Man kann also nicht seinen Urlaub ins nächste Jahr verschieben, nur weil es einem gerade besser passt. In jeden Fall muss der Urlaub dann aber auch bis um 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er endgültig. Im Link ein aktueller Beitrag von mir zu dem Thema:

Urlaub als Arbeitnehmer ins nächste Jahr übertragen?

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Luegen im Lebenslauf
Arbeitsrecht

Lügen im Lebenslauf

Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander

Weiterlesen >

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999