Aus verschiedenen Gründen wollen oder können Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in dem eigentlich vorgesehenen Jahr wahrnehmen. Darum erreichen mich immer wieder Nachfragen, ob der Urlaub dann auch noch im nächsten Jahr genommen werden kann. Antwort: nur ausnahmsweise. Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr nur bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers und drigenden betrieblichen Gründen vor. Erstere können nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht wahrnehmen kann. Man kann also nicht seinen Urlaub ins nächste Jahr verschieben, nur weil es einem gerade besser passt. In jeden Fall muss der Urlaub dann aber auch bis um 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er endgültig. Im Link ein aktueller Beitrag von mir zu dem Thema:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander