Urlaubsanspruch an Feiertagen – „Beschäftigte“ an Heiligabend

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Wer zu seiner Familie reisen möchte oder eine Menge Vorbereitungen zu treffen hat, ist froh, wenn er betreits am 24. Dezember frei hat.Weihnachten ist für viele das wichtigste Fest im Jahr. Aber selbstverständlich ist das nicht. Beschäftigte haben an Heiligabend nicht automatisch frei.

Mit Blick auf den 24. Dezember sind viele Arbeitnehmer schon in Feiertagslaune. Dabei ist nicht jedem bewusst, dass Heiligabend laut Urlaubsgesetz ein ganz normaler Arbeitstag ist. Dasselbe gilt für den 31. Dezember. Wer an beiden Tagen nicht arbeiten will, muss dafür also jeweils einen ganzen Urlaubstag nehmen. In einigen Unternehmen werden Heiligabend und Silvester nur als halbe Arbeitstage angesehen. Darauf weist Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hin.

Anders sieht es aus, wenn Betriebe über viele Jahre ihren Beschäftigten an diesen Tagen immer wieder frei gegeben haben. Das sei als betriebliche Übung zu werten, aus der Arbeitnehmer Ansprüche ableiten könnten.

Einen freien Arbeitstag könnten Beschäftigte auch dann bekommen, wenn eine Abteilung frei hat, eine andere aber nicht. In diesem Fall wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und Arbeitnehmer könnten durchsetzen, die gleichen Privilegien wie ihre Kollegen zu bekommen. Der Link zum Artikel: http://www.focus.de/Alexander Bredereck/Urlaubsanspruch an Feiertagen

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