Verfall, Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen bei Überstunden

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Arbeitnehmer sehen oftmals davon ab, sich ihre Überstunden direkt vergüten zu lassen. Manche verlassen sich darauf, dass sie die Überstunden später abfeiern können, andere wollen ihren Chef nicht mit Forderungen verärgern. Das kann allerdings zum Problem werden: möglicherweise verfallen die Überstunden nämlich nasch einer gewissen Zeit, was bedeutet, dass Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Vergütung mehr geltend machen können. Als Gründe dafür kommen zum einen sog. Ausschlussfristen in Betracht, die häufig in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart sind. Der Anspruch auf Vergütung der Überstunden kann zum anderen auch verjähren oder verwirken. Wann das der Fall ist und was die Parteien zu beachten haben, habe ich im folgenden aktuellen Beitrag auf anwalt.de erklärt:

Verfall, Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen bei Überstunden 

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999