Verlust des Versicherungsschutzes wegen Tierhaltung in der Wohnung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Verlust des Versicherungsschutzes bei exzessiver Tierhaltung in Wohnräumen (vier Katzen). Zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2015 – I-20 U 106/14.

Ausgangslage

Wenn dem Mieter nach dem Mietvertrag die Tierhaltung gestattet ist, haftet er unter Umständen trotzdem für Schäden die durch die Tiere verursacht werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Beschädigung über die übliche Beschädigung durch den normalen Gebrauch hinausgeht. So muss eine verstärkte Abnutzung des Parkettfußboden durch Krallen vom Vermieter hingenommen werden, eine nachhaltige Beschädigung durch Katzenurin nicht. Allgemein empfiehlt sich daher für Tierhalter eine Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung wird allerdings unter Umständen von ihrer Leistung frei. Das ebenfalls dann, wenn der Mieter die Räume durch die Art der Tierhaltung übermäßig beansprucht.

Fall

Ein Mieter hatte in einer Doppelhaushälfte insgesamt vier Katzen gehalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten konnte der Mieter die Katzen im Haus unmöglich permanent beaufsichtigen. Die Tiere haben sich über mehrere Etagen verteilt und das Haus nachhaltig mit Urin verunreinigt. Zweifelsohne hätte die Versicherung bei einem Tier, eventuell auch noch bei zwei Tieren Leistungen erbringen, also den Schaden ersetzen müssen. Vom Oberlandesgericht entschieden werden musste der Fall deshalb, weil die Versicherung sich darauf berief, dass eine Leistung wegen übermäßiger Beanspruchung durch die Zahl der Tiere und durch die unzureichende Aufsicht ausgeschlossen sei.

Urteil

Das Oberlandesgericht gab dem Versicherer Recht. Das Oberlandesgericht: Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-)Ausschluss der „übermäßigen Beanspruchung“.

Weiter erklärt das Oberlandesgericht, unter welchen Umständen eine solche Beanspruchung übermäßig ist.

Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt.

Der Mieter hatte allerdings im Verfahren behauptete, die Katzen permanent beaufsichtigt zu haben.

Das hatte das Oberlandesgericht nicht gelten lassen, weil seiner Auffassung nach allein aus der Zahl der Tiere und den örtlichen Umständen auf einen insgesamt zu sorglosen Umgang des Mieters mit dem Mietobjekt geschlossen werden konnte. Mit anderen Worten, wer so viele Katzen hält muss unter Berücksichtigung einer gesteigerten Darlegungslast darlegen und beweisen, wie ihm trotzdem eine permanente Aufsicht gelungen ist. Das konnte der Mieter im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht.

Fachanwaltstipp Mieter

Auch wenn Ihnen der Vermieter die Tierhaltung ausdrücklich gestattet, ist dies kein Freifahrtschein für einen sorglosen Umgang. Soweit es sich nicht um die übliche Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch handelt, müssen Sie mit Schadensersatzforderungen spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses rechnen. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer Haftpflichtversicherung unter ausdrücklichem Einschluss der Tierhaltung. Auch hier ist allerdings Vorsicht angebracht, wenn mehrere Tiere gehalten werden sollen. Soweit dies auf zu engem Raum geschieht, kommt bereits unter diesem Aspekt ein späterer Haftungsausschluss in Betracht. Aber auch wenn genügend Platz zur vorhanden ist, kann unter Berücksichtigung einer unzureichenden Aufsichtsmöglichkeit später der Versicherungsschutz entfallen.

Fachanwaltstipp Vermieter

Wenn Sie der Mieter um Erlaubnis zur Tierhaltung bittet, sollten Sie diese niemals unbegrenzt erteilen. Zunächst zu prüfen, welche Ansprüche der Mieter nach dem Mietvertrag hat. Als dann sollte bei einer Gestattung, diese immer auch hinsichtlich der Zahl der Tiere beschränkt werden. Wer seinem im Mieter ausdrücklich die Haltung von zehn Katzen gestattet, muss damit rechnen, dass diese jedenfalls zu einer erheblichen zusätzlichen Abnutzung der Mietsache führen. Da sich insofern aber um vertragsgemäßen Gebrauch handelt, ist ein späterer Ersatz nur bei besonderen Schäden möglich.

Quelle

OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2015 – I-20 U 106/14, 20 U 106/14 –, juris

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