Seit Beginn der kalten Jahreszeit tritt in vielen Wohnungen vermehrt Schimmelpilz auf. Insbesondere ein falsches Wohnverhalten kann zu einer Haftung des Mieters führen. Umgekehrt sind dann eigene Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit der Bildung des Schimmelpilzes ausgeschlossen. Nachfolgend einige Tipps für Mieter.
1. Richtig lüften
Wenn Sie die Wohnung lüften, sollten Sie immer sämtliche Fenster vollständig öffnen. Halten Sie die Fenster möglichst mindestens für 5 Minuten offen.
2. Mehrmaliges Lüften am Tag
Die Gerichte haben teilweise absurde Anforderungen an das mieterseitige Lüftungsverhalten. Nur wer seine Wohnung mindestens viermal am Tag auf die oben beschriebene Weise lüftet, geht auf Nummer sicher. Während der eigenen beruflichen Abwesenheit muss nicht gelüftet werden.
3. Ordnungsgemäßes Beheizen der Wohnung
Heizen Sie sämtliche Räume der Wohnung einmal am Tag auf mindestens 22°. Nachts können Sie insbesondere im Schlafzimmer die Temperatur auch herabsenken. Längerfristiges Auskühlen der Wohnung oder einzelner Räume sollte aber unbedingt vermieden werden. Die ordnungsgemäße Beheizung können Sie zum Beispiel mit ihrer Heizkostenabrechnung beweisen. Heben Sie diese daher auf.
4. Keine Abdeckung der Wandflächen
Insbesondere die Außenwände sollten auf keinen Fall abgedeckt werden. Stellen Sie also nicht direkt die Betten an die Wände, erst recht keine Kleiderschränke. Lassen Sie möglichst im mindestens 10 cm Platz zwischen Möbelstück und Außenwand. Verhängen Sie die Wände auch nicht mit Tüchern oder bringen Sie keine Holzverkleidungen oder Ähnliches an. In für Schimmelpilz anfälligen Wohnungen sollten im Winter die Flächen hinter den Möbelstücken regelmäßig kontrolliert werden. Das gilt natürlich erst recht, wenn es im Zimmer schon nach Schimmelpilz riecht. Ich habe auch schon großflächige Schimmelpilzbildungen hinter lockeren Tapeten gefunden.
5. Sofort anwaltliche Hilfe beim ersten Auftauchen von Schimmelpilz suchen
Sobald in der Wohnung erste Anzeichen von Schimmelpilz auftauchen, benötigen Sie professionelle Hilfe vom spezialisierten Anwalt, am besten einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. In jedem Fall müssen Sie den Schimmelpilz dem Vermieter nachweisbar anzeigen. Auf keinen Fall einfach die Miete mindern. Sie riskieren ansonsten eine Kündigung und Schadensersatzansprüche.
Unsere Kanzlei berät Mieter, Vermieter und Bauherrn bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen der Bildung von Schimmelpilz. Unter 030/40004999 erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von mir.