Dass Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen ist, wenn man nur einen Vertrag mit dem freien Mitarbeiter abschließt, ist ein weit verbreiteter Irrtum bei Auftraggebern. Geprüft wird zunächst dieser Vertrag, der folglich keine Merkmale eines Arbeitsvertrages enthalten sollte. Darüber hinaus kommt es aber auch darauf an, wie dieser Vertrag dann in der Praxis tatsächlich durchgeführt wird. Maßgeblich sind also sowohl Vertragsinhalt als auch tatsächliche Umsetzung. Auf beide Punkte gehe ich in folgendem Beitrag ausführlicher ein:
Vertrag mit freiem Mitarbeiter – Scheinselbstständigkeit kann trotzdem vorliegen