Im folgenden Video beschäftige ich mich mit dem Thema „Vertretungsbefristung – Notwendigkeit einer Missbrauchskontrolle und Anforderungen an eine solche.“
Vorab – grundsätzlich ist die Befristung wegen Vertretung von Arbeitnehmern als Sachgrund zulässig. Doch wann ist es ein Missbrauchsfall vonseiten des Arbeitnehmers?
Anlass ist die Klage einer Justizfachangestellten vom Arbeitsgericht
Köln. Sie wurde 11 Jahre lang in Vertretung von anderen Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber befristet beschäftigt. Die Befristungsmöglichkeit der Vertretung von Arbeitnehmern dient der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs. Die Kettenbefristungen basierten auf 13 aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen.
Die Befristungskontrollklage der Arbeitnehmerin bezog sich auf die Abwägung der Rechtfertigung der vereinbarten Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (Sachgrund der Vertretung), genauer, dass sie nicht vorliege. Mehrere Instanzen wiesen die Klage ab bis das Bundesarbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorlegte. Der EuGH forderte im Einzelfall die Durchführung einer zusätzlichen Missbrauchskontrolle. (EuGH, Beschluss vom 26.1.2012 – Rs. C-586/10 [Kücük]).
Genaueres zum konkreten Fall finden hier :