Vor krankheitsbedingter Kündigung: keine „Freikündigung“ eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch Arbeitgeber erforderlich

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Das Kündigungsschutzgesetz gewährt dem Arbeitnehmer Kündigungsschutz, sofern im Betrieb des Arbeitgebers regemäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Will er Arbeitgeber eine sog. krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, kann diese auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung längerfristig nicht mehr ausüben kann, nur dann zulässig sein, wenn die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes in dieser Hinsicht eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, droht dem Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Niederlage bzw. aber die Zahlung einer erheblichen Abfindung.

Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Kündigung immer wieder stellt ist die, ob der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen muss, um den kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können.

Eine Pflicht zur „Freikündigung“ eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 –, juris).

Das gilt auch bei einer schweren Behinderung des Arbeitnehmers, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt. Genießt dieser selbst keinen Kündigungsschutz, kann ausnahmsweise eine Pflicht zur Freikündigung für den Arbeitgeber bestehen. Ein weitere Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegung- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

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