Wann tritt die Mietpreisbremse in Kraft?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Am 1.10.2014 wurde die so genannte Mietpreisbremse (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs) vom Bundeskabinett beschlossen. Im Wesentlichen beinhalten die Regelungen eine Begrenzung der Miethöhe auch bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten. Und eine Verankerung des Bestellerprinzips im Bereich der Wohnungsmakler (wer bestellt, der zahlt).

Zeitpunkt des Wirksamwerdens für beide Regelungen unterschiedlich

Hier muss unterschieden werden: Die Regelungen zum Bestellerprinzip bei der Vermakelung von Wohnraum werden planmäßig in der ersten Jahreshälfte 2015 inkrafttreten. Für das Inkrafttreten der Mietpreisbremse ist aber in jedem Fall noch erforderlich, dass die Länder Rechtsverordnungen erlassen, in denen dann die konkreten Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, ausgewiesen sind. Vorher wird die Mietpreisbremse nicht greifen.

Fazit:

Je nach Geschwindigkeit der Umsetzung wird die Mietpreisbremse vermutlich deutlich später wirksam werden, als die Beschränkungen im Bereich der Maklertätigkeit bei Wohnraum.

Fachanwaltstipp für Mieter:

Mieter können sich nur in Ballungszentren mit angespannter Wohnsituation auf die Mietpreisbremse freuen. Im Vorfeld der Mietpreisbremse gilt es, Mieterhöhungen des Vermieters (nach § 558 BGB) genau zu prüfen. Sobald man der Mieterhöhung zugestimmt hat, kann man sich dagegen nicht mehr erfolgreich wehren. Es hilft dann auch die Mietpreisbremse nichts. Auch wer im Moment Wohnraum anmietet (Stand Januar 2015), kann sich noch nicht auf die Mietpreisbremse berufen.

Fachanwaltstipp für Vermieter:

Viele Vermieter prüfen derzeit Mieterhöhungsmöglichkeiten. Erstmals wird nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse in entsprechenden Gebieten eine Beschränkung der Erhöhungsmöglichkeit des Mietzinses auch bei Neuvermietung bestehen. Bisher waren Vermieter bei der Erhöhung der Miete bei Neuvermietung bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit/Mietwucher frei. Damit wird nun bald Schluss sein.

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