In der Praxis wird die Bedeutung des Widerspruchs des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung meistens überschätzt. Ist die Eigenbedarfskündigung des Vermieters nach dem Mietvertrag zulässig, greift eine Sperrzeit nicht und kann der Vermieter den Eigenbedarf auch ansonsten zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, braucht der Mieter schon sehr gravierende Gründe, um einer Eigenbedarfskündigung im Rahmen des Räumungsprozesses erfolgreich entgegentreten zu können.
Dazu im Video (Text unter dem Video weiter):
Nichts desto trotz ist es regelmäßig sinnvoll, bei entsprechender Belehrung über den Widerspruch und dessen Fristen im Rahmen der Eigenbedarfskündigung vorsorglich sämtliche in Betracht kommende Widerspruchsbegründung umfassend und rechtzeitig geltend zu machen. Mangels Kenntnis von der Beweisbarkeit der Gründe des Vermieters kann der Mieter zum Zeitpunkt des Zugangs der Eigenbedarfskündigung regelmäßig noch gar nicht wissen, ob und auf welche Argumente es später im Räumungsrechtsstreit ankommt. Hinzu kommt auch ein psychologisches Moment, welches zumindest bei den Entscheidungen der Amtsgerichte nicht unbedeutend ist. Deswegen sollten die Gründe umfassend vorgetragen werden. Keine Illusion sollte man sich allerdings als Mieter über die spätere Relevanz machen. In ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der Verfassungsgerichte, werden die grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen den grundrechtsähnlichen Mieterrechten an der Wohnung vorgezogen. Hat der Vermieter zwei Kinder und hat der Mieter zwei Kinder, gewinnt bei direktem Vergleich der Gründe immer der Vermieter. Die Gründe des Mieters müssen nämlich überwiegen. Selbst wenn der Mieter mehr Kinder als der Vermieter hat, kann man noch kein Überwiegen seiner Interessen annehmen. Die Fälle, in denen eine Eigenbedarfskündigung letztlich wirklich an den Mieterseits vorgebrachten Einwänden scheitert sind sehr selten.