Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages für wissenschaftliches Personal (Mathematiker).

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Zum Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14 zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages für wissenschaftliches Personal (Mathematiker).

Ausgangslage

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) ist eine Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Arbeitnehmer überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

Fall

Ein Mathematiker war von der Universität Gießen über einen Zeitraum von elf Jahren mit insgesamt 16 hintereinander befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass (zumindest) die letzte Befristung unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte dem Arbeitnehmer zunächst Recht gegeben. Die Drittmittel für die Stelle waren vom Land Hessen als Träger der Universität im Rahmen zur Verfügung gestellt worden. Das Arbeitsgericht sah das Land Hessen nicht als „Dritten“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG an.

Urteil

Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Auffassung und gab dem Arbeitgeber Recht. Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sei das Land Hessen durchaus als Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung anzusehen.

Prüfung von Rechtsmissbrauch

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Blick auf die langjährigen und zahlenmäßig häufigen Befristungen zusätzlich geprüft, ob die Befristung in dem konkreten Fall wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen war die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Freiheit von Forschung und Lehre als zulässig anzusehen.

Quelle

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14
vorhergehend: Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

In derartigen Fällen wird von den Arbeitsgerichten immer nur die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft. Zudem muss eine Klage spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Neuregelungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sollen Anfang 2016 In Kraft treten. Der vom Bundesbildungsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf muss allerdings noch im Bundestag beschlossen werden.

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