Worauf kommt es bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit an?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Einige Tätigkeiten lassen sich von ihrer Natur aus nicht von Selbstständigen ausführen. Dazu zählt etwa das Arbeiten am Fließband. In diesem Fall handelt es sich bei den Mitarbeitern in jedem Fall um Arbeitnehmer. Bei anderen Tätigkeiten fällt die Abgrenzung dagegen deutlich schwerer. Bei einer Prüfung ist der Ausgangspunkt dann immer der entsprechende Vertrag. Wenn darin typische Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern geregelt sind, spricht viel für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit. Ein ordnungsgemäßer Vertrag allein reicht allerdings nicht, die Durchführung in der Praxis muss dann auch entsprechend geschehen. Wenn es hier nach und nach zu einer Eingliederung des Mitarbeiters in das Unternehemn kommt etc., führt auch dies zu Scheinselbstständigkeit. Genaueres zur Prüfung von Scheinselbstständigkeit im folgenden Artikel:

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