Vermieter haben kein Recht auf einen Zweitschlüssel. Auch für Notfälle muss der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen. Wenn beide trotzdem vereinbaren wollen, dass dem Vermieter ein Schlüssel zur Verfügung gestellt wird, sollte die Übergabe in einem versiegelten Umschlag erfolgen. So kommt später niemand zu Unrecht in Verdacht, falls in der Wohnung mal Gegenstände abhanden kommen sollten. Auch für den Fall, dass der Mieter mit einem Zweitschlüssel für den Vermieter einverstanden ist, darf der Vermieter diesen nur für absolute Notfälle (z.B. Rohrbruch, Brand) nutzen. Hier ein aktueller Artikel zu dem Thema:
Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: schlimmster Fehler von Arbeitgebern
Immer wieder gehen krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitgebern schief. Arbeitnehmer wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage oftmals erfolgreich gegen die Kündigung bzw.