Eine fristlose Kündigung kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auf § 626 BGB gestützt werden. Der Kündigende muss dabei, so die Rechtsprechung, in der Regel die Gründe für seine Kündigung nicht in dem entsprechenden Schreiben aufführen. Tut er das doch, kann er in einem späteren Prozess auch noch anderen Gründe nachschieben. Das hat das Landgericht Mainz in einem aktuellen Urteil noch einmal festgehalten (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 –, juris). Dieses Urteil habe ich zum Anlass genommen, um in einem Artikel auf die wesentlichen Problempunkte (Angabe von Kündigungsgründen, Kündigungsfrist etc.) bei einer fristlosen Kündigung einzugehen. Der Artikel ist hier nachzulesen:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander