Innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Besonders während der Probezeit in Unternehmen zieht krankheitsbedingtes Fehlen häufig eine Kündigung nach sich. Dabei kann man gegen die Kündigung in der Probezeit nicht viel unternehmen. An bestimmte Voraussetzungen geknüpft, stellt sich aber die Frage der Entgeldfortzahlung. Kann der gekündigte Arbeitnehmer für den Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen? Dafür ist maßgeblich, dass bei Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis besteht und gemäß § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) eine vierwöchige Wartezeit eingehalten ist.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 8 Abs. 2 EFZG ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Kündigt der Arbeitgeber also mit zweiwöchiger Frist innerhalb der Probezeit, bekommt der Arbeitnehmer dann häufig weniger als die sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Von dieser Regel gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Gemäß § 8 Abs. 1, Satz 1 EFZG kann der Arbeitnehmer die volle Entgeltfortzahlung von sechs Wochen beanspruchen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In der Praxis ist es für Arbeitnehmer häufig sehr schwer zu beweisen, dass Anlass der Kündigung die Erkrankung war. Hier kommt ihm das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu Hilfe.
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