Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stellt nach § 266a StGB eine Straftat dar. Wer als Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, kann somit grundsätzlich im strafbaren Bereich unterwegs sein. Allerdings erfordert eine solche Straftat immer Vorsatz, der dem Arbeitgeber von den Strafverfolgungsbehörden auch nachgewiesen werden muss. Anderes gilt dagegen bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hier ist kein Vorsatz erforderlich und es drohen ganz erhebliche Bußgelder. Zu den drohenden Konsequenzen im folgenden Video-Blog:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander