Ausgangslage
Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Entsprechend entsteht in der Praxis häufig das Bedürfnis des Arbeitgebers, vorab zu klären, welche Mitarbeiter an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Das ist heikel.
Unzulässige Behinderung durch Befragung
Die arbeitgeberseitige Befragung der Arbeitnehmer zur beabsichtigten Teilnahme an der geplanten Betriebsversammlung stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit gem. § 78 S 1 BetrVG dar. Das gilt sogar dann, wenn die Befragung der Planung der Produktion dient (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 07. Dezember 2005 – 7 BV 68/05 –, juris).
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Dem Betriebsrat steht bei einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Betriebsratsaufgaben zu sichern. Der Anspruch kann unter Umständen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.