Ich hatte zuletzt bereits eine Reihe von Beiträgen zur Mietpreisbremse gemacht. Nun hat mich vor kurzem die Fage eines Zuschauers erreicht, der fragte, ob man nicht einfach vermietete Räume als Studentenwohnheime angeben könnte, um von der Mietpreisbremse ausgenommen zu sein. So einfach funktioniert das allerdings nicht. Richtig ist, dass der Gesetzgeber Studentenwohnheime ausdrücklich von der Mietpreisbremse ausgeschlossen hat. Das meint aber auch entspechende Einrichtungen, bei denen die Bewohner regelmäßig wechseln etc. Wer nun WG-Zimmer vermietet, wird sich kaum auf die Wohnheimausnahme berufen können. Tut er das dennoch und erhöht die Miete übermäßig, bleibt Mietern die Möglichkeit offen, die überzahlte Miete zurückzufordern. Genaueres im folgenden Video:
Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: schlimmster Fehler von Arbeitgebern
Immer wieder gehen krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitgebern schief. Arbeitnehmer wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage oftmals erfolgreich gegen die Kündigung bzw.