Pressemeldungen zufolge sollen Mitarbeiter des Energiekonzerns RWE auf Facebook gegen Umweltaktivisten ausführlich geworden sein. Arbeitnehmer, die so etwas selbst im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tun, riskieren neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ihren Arbeitsplatz. Das zeigt dieser Fall sehr gut.
Den Pressemeldungen zufolge hat sich RWE von diesen Äußerungen seiner Mitarbeiter distanziert. In Postings auf Facebook wurden wohl auch mögliche „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ in den Raum gestellt.
Wer sich auf Facebook im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber äußert, riskiert immer arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das gilt auch dann, wenn die Äußerungen positiv sind. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen selbst dann Probleme bekommen kann, wenn er mit seinen Arbeitnehmern einer Meinung ist. Zu denken ist zum einen an den Image-Schaden, wie hier bei RWE. Die Presse hat über den Fall ausführlich berichtet und die Äußerungen werfen kein gutes Licht auf die RWE-Mitarbeiter. Dies geht damit auch zulasten des Arbeitgebers RWE. Auch wenn die Äußerungen während der Freizeit gefallen sein sollten – sie haben einen eindeutigen Bezug zum Arbeitgeber. Sie sind außerdem geeignet das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen. Damit stellt ein solches Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Solche Verstöße können jedenfalls nach Abmahnung eine Kündigung begründen. In besonders extremen Fällen, wenn zum Beispiel Beleidigungen und strafrechtlich relevante Inhalte gepostet werden, kann eine Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Auch wenn sich Mitarbeiter ausschließlich positiv und in lobenden Ton über das Unternehmen äußern kann dies problematisch sein. Wer zum Beispiel auf Facebook die Produkte seines Unternehmens anpreist, kann wettbewerbsrechtliche Konflikte des Unternehmens mit anderen Unternehmen und damit unter Umständen erhebliche Schäden auslösen. Auch dies kann zu einer Kündigung führen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Unterlassen Sie sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitgeber auf Facebook. Am besten ist es, den Arbeitgeber auf Facebook überhaupt nicht anzugeben. Äußerungen können dann auch nicht ohne weiteres in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gebracht werden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Schulen Sie Ihre Arbeitnehmer im Umgang mit den sozialen Medien. Weisen Sie die Arbeitnehmer darauf hin, dass sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken und im Internet generell zu unterbleiben haben. Ich empfehle entsprechende Regelungen schon im Arbeitsvertrag.
Wir beraten, schulen und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit zu arbeitsrechtlichen Problemen rund um die Nutzung des Internets und zum Kündigungsschutzrecht. Im Zusammenhang mit der Nutzung des sozialen Netzwerk und im Zusammenhang mit Kündigungen.