Fernsehanwaltswoche vom 15.6.2015 ++ Vorratsdatenspeicherung III ++ Eigenbedarfskündigung ++ Poststreik ++ Urlaubskürzung wegen Elternzeit

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Fernsehanwaltswoche vom 15.6.2015 ++ Vorratsdatenspeicherung III ++ Eigenbedarfskündigung: Bundesgerichtshof schwächt die Mieterrechte weiter ++ Poststreik ++ Urteil der Woche vom Bundesarbeitsgericht: keine Kürzung der Urlaubsgewährung wegen Elternzeit im beendeten Arbeitsverhältnisses.

Heute unter anderem mit folgenden Themen:

Vorratsdatenspeicherung III

Wir hatten bereits mehrfach über die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Nun wächst der Widerstand in der SPD und der Bundestag will über den Gesetzesentwurf erst nach der Sommerpause abstimmen. Parlamentsjuristen halten das Gesetz inzwischen ebenfalls für verfassungswidrig. Ist das Gesetz noch zu halten?

Eigenbedarfskündigung: Bundesgerichtshof schwächt die Mieterrechte weiter

Der Schutz des Mieters vor einer Eigenbedarfskündigung verkommt zur Formalie. In einem aktuellen Urteil, über das ich bereits berichtet hatte, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein von vornherein nur kurzfristiger, vorübergehender Eigenbedarf eine Kündigung rechtfertigen kann. Nun ein paar Fragen an den Verfassungsrechtler dazu, ob die derzeitigen gesetzlichen Regelungen dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Mieters ausreichend Gewähr bieten? Oder gibt es so einen Schutz gar nicht?

Poststreik

Was müssen Kunden der Post beachten, wenn es um die Wahrung wichtiger Fristen geht? Dazu war ich am vergangenen Freitag war im ZDF Morgenmagazin und will jetzt die Frage nochmal mit meinem Kollegen Volker Dineiger diskutieren.

Urteil der Woche vom Bundesarbeitsgericht: keine Kürzung der Urlaubsgewährung wegen Elternzeit im beendeten Arbeitsverhältnisses

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann gilt nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -). Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitnehmer aber nur noch Urlaubsabgeltung (Geld) und keinen Urlaub mehr fordern.

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