++ Künstliche Befruchtung kein Regelbedarf ++ EuGH: Kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger ++ Privatwohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen? ++ Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt
Künstliche Befruchtung keine Regelbedarf
Das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 14.9.2015, Aktenzeichen S 127 AS 32141/12) hat die Klage eines kinderlosen Ehepaares gegen das Jobcenter abgewiesen. Es ging um die Gewährung eines Darlehens für eine künstliche Befruchtung. Die Hälfte der Kosten hatte bereits die Krankenkasse zu übernehmen. Das Paar konnte sich aus eigenen Mitteln allerdings die andere Hälfte nicht leisten. Das Jobcenter hatte sich geweigert die Kosten zu übernehmen. Die Klage war erfolglos. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass eine künstliche Befruchtung nicht zum Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehöre. Davon seien Kleidung, Ernährung, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens erfasst. Letztere umfassen auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Allerdings sei damit nicht garantiert, dass die gleiche Teilhabe wie bei Erwerbstätigen gewährleistet werden müssen. Derartige Kosten seien nur in vertretbarem Umfang zu übernehmen. Dieser vertretbaren Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung, die über 4000 € kostet, überschritten.
Urteil der Woche vom EuGH: Kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger
Der Sozialstaat darf nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs zwischen den eigenen Bürgern und denen anderer EU-Staaten unterscheiden. EU-Ausländer die in Deutschland Sozialhilfe erhalten wollen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, erhalten nach dem Urteil keine Leistungen der deutschen Grundsicherung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.9.2015, AZ. C 67/14 – Alimanovic).
Privatwohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen?
Die Bundesregierung hat dementiert, dass Bund und Länder die Einführung eines Gesetzes prüfen, leerstehende Immobilien notfalls auch gegen den Willen der Eigentümer zwangsweise zu vermieten. Welche Aussichten hätte eine solche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen? Auch jetzt könnten allerdings die Kommunen schon zwangsweise Flüchtlinge einweisen. Unter welchen Voraussetzungen?
Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag einer Frau auf Wohngeld mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau mit ihrem Vermieter als Paar zusammen lebe. Der Antrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Aufgeflogen war das Ganze durch die Teilnahme der Mieterin an einer Reality-Show. Dort hatten sich Mieterin und Vermieter während der Dreharbeiten als Paar vorgestellt. Besteht zwischen Vermieter und Mieter eine Lebensgemeinschaft, kann der Mieter Wohngeld nicht beanspruchen. Die Lebensgemeinschaft sah das Verwaltungsgericht nach Einblick in die Aufzeichnung der Sendung als gegeben an.