Kündigung während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber kann ohne Grund kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Darf der Arbeitgeber aber noch am letzten Tag der Probezeit kündigen? Dazu weiter unten. Im Video Tipps zu möglicher Entgeltfortzahlung wegen Krankheit trotz wirksamer Kündigung noch nach Ablauf der Probezeit.

Der Arbeitgeber darf auch noch am letzten Tag des halben Jahres kündigen, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Allerdings kann eine solche Kündigung treuwidrig und damit letztlich doch unwirksam, wenn sie ausdrücklich nur mit dem Ziel geschieht, den Eintritt des Kündigungsschutzes zu vereiteln. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Ein weiteres Problem kann auftreten, wenn der Arbeitgeber zwar innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kündigt, aber nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist. Darin liegt jedenfalls dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer „verbindlichen“ Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht (so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Mai 2015 – 4 Sa 94/14 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Kündigungen, die quasi auf den letzten Drücker vor Ablauf der Wartezeit ausgesprochen werden, sollten immer vom Fachmann untersucht werden. Hier ist gelegentlich zumindest eine Abfindung zu erreichen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf des halben Jahres, ob sie kündigen wollen. Wenn Sie länger brauchen, vereinbaren Sie lieber eine Befristung. Alles andere, wie z.B. die Kündigung mit längerer Kündigungsfrist, ist riskant. Ich halte das oben aufgeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht für zwingend.

 

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